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Betriebsausgaben: Subhonorar
•Es ist extrem unglaubwürdig, daß ein Subhonorar von 1.500.000 S für Planungsaufgaben einer Person oder Firma - noch dazu mit einem nur allgemein gehaltenen Vertragswert - bezahlt wird, ohne daß die nähere Qualifikation oder Identität des Subunternehmers im wesentlichen bekannt ist. - (§ 4 Abs. 4 EStG 1988), (Abweisung)
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