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Einkünftezurechnung
•Die standesrechtliche Vorschrift, wonach ein Wirtschaftstreuhänder keine Vermittlungsgeschäfte tätigen darf, ändert nichts an der nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erfolgenden Einkünftezurechnung im Steuerrecht. - (§ 23 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
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