Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 31, 1. November 1999, Seite R 95
Einkünftezurechnung
•Die standesrechtliche Vorschrift, wonach ein Wirtschaftstreuhänder keine Vermittlungsgeschäfte tätigen darf, ändert nichts an der nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erfolgenden Einkünftezurechnung im Steuerrecht. - (§ 23 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
()