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Die Einführung von Steuerlagern
Zum Ministerialentwurf einer Verordnung betreffend Steuerlager
Durch die 2. VereinfachungsRL (95/7/EG) wurde der Art. 16 der 6. EG-RL dahingehend geändert, daß er es den Mitgliedstaaten ermöglicht, eine sogenannte Steuerlagerregelung einzuführen. Nach dieser Regelung können die EU-Mitgliedstaaten Lieferungen von bestimmten Gegenständen in ein solches Lager und in einem solchen Lager ebenso wie bestimmte Dienstleistungen an diesen Gegenständen befreien (s. auch Korntner, SWK-Heft 23/24/1995, Seite A 513; Zehetner, ÖStZ 1995, 261; Langer, DB 1995, 1000; Huschens, UR 95, 251). Dazu stellt die Steuerreformkommission (Beilage zur ÖStZ 1998, Heft 23) fest: „Die Regelung führt vor allem dann zu Vereinfachungen, wenn Waren mehrfach hintereinander umgesetzt werden, ohne dabei bewegt zu werden (z. B. Warentermingeschäfte), und erlaubt es, in solchen Fällen von der Erfassung der an den Umsätzen beteiligten Ausländer Abstand zu nehmen. Von der Ermächtigung haben bereits viele Mitgliedstaaten Gebrauch gemacht. Die Kommission meint, daß die Aufnahme einer solchen Regelung nicht nur der Vereinfachung dienen würde, sondern auch einen Anreiz bieten könnte, Importe aus Osteuropa verstärkt über österreichische Steuerlager zu lenken. Die Liste der zu befreienden Gegenstände müßte, damit die Regelung ...