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SWK 31, 1. November 1999, Seite S 718

Mountain-Bike eines Turnlehrers

Beweislast für die berufliche Veranlassung trägt der Abgabepflichtige

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des VwGH, daß Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie z. B. für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 fallen. Ein diesem Grundsatz allenfalls entgegenstehender Nachweis, daß ein Sportgerät (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, ist vom Abgabepflichtigen zu erbringen, weil derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus nachzuweisen hat, daß diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen.

Ein Mountain-Bike ist kein Arbeitsmittel, sondern dient typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung, weil es in der Regel von Personen, die nicht als Turnlehrer tätig sind, zur Sportausübung genutzt wird. Bei dieser Sachlage liegt es am Abgabepflichtigen, die (nahezu) ausschließlich berufliche Nutzung des Mountain-Bikes durch konkretes Vorbringen darzutun. Eine Bestätigung des Schulleiters, wonach das Mountain-Bike zur Berufsausübung als Sportlehrer, Veranstalter vo...

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