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Rückzahlung des aufgebrauchten Stammkapitals als Einlagenrückzahlung i. S. d. § 4 Abs. 12 EStG 1988
Zunächst ist auf Pkt. 3.2.1 Abs. 3 des Einlagenrückzahlungserlasses v. , AÖFV 88/1998, SWK-Heft 9/1998, Seite S 263 ff., zu verweisen, nach dem Einlagen, die auf dem Nennkapital-Subkonto eingestellt sind, nur insoweit mobilisiert, d. h. zu rückzahlungsfähigen Beträgen umgewandelt werden können, als die in Abs. 2 angesprochenen Maßnahmen gesetzt werden. Der Erlaß geht davon aus, daß die Bezugnahme des § 4 Abs. 12 EStG 1988 auf handelsrechtliche Bilanzpositionen des Jahresabschlusses die Annahme rechtfertigt, daß eine Einlagenrückzahlung dem Grunde nach von der handelsrechtlichen und bilanzmäßigen Erscheinungsform abhängig ist (Pkt. 1.4 des Erlasses). Ist das Stammkapital einer GmbH mit 500.000 voll aufgebracht, kommt eine Einlagenrückzahlung aus dem Titel einer ordentlichen Kapitalherabsetzung nicht in Betracht.
In Pkt. 3.2.1 des Erlasses ist keine Feststellung enthalten, die der Aussage in Pkt. 3.2.2 über den Fall der handelsrechtlich verbotenen Einlagenrückgewähr im Wege der Auflösung einer Kapitalrücklage gegen Kassaausgang entspricht. Vergleichbar wäre eine Vorgangsweise, die darin besteht, eine verbotene Einlagenrückgewähr durch Rückzahlung i. H. d. Nennkapitals mit dem bilanzmäßigen Einstellen der ...