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Einkommensteuer - Außerordentliche wirtschaftliche Abnutzung
Außerordentliche wirtschaftliche Abnutzung (§ 8 Abs. 4 EStG)
Eine außerordentliche wirtschaftliche Abnutzung ist auf abnutzbare Wirtschaftsgüter beschränkt. Die Anteile an einer Kapitalgesellschaft können daher auch beim Ausgleich und der damit verbundenen Verringerung der Geschäftsführervergütung vom Gesellschafter-Geschäftsführer nicht nach § 8 abgeschrieben werden ().