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Firmenwert: Abschreibung
•Zur Rechtslage aufgrund des EStG 1972 hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die – als sogenannte Einheitstheorie bezeichnete -Auffassung vertreten, daß der Firmenwert als einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen ist, sodaß eine Teilwertabschreibung nur dann in Betracht kommt, wenn der Teilwert in seinem Gesamtwert unter die Anschaffungskosten gesunken ist. -(§ 114 Abs. 3 EStG 1988), (Abweisung)
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