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Kommunalsteuer: Musikschule
•Die Landesmusikschule P. ist als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft öffentlichen Rechts anzusehen, die bezahlten Arbeitslöhne unterliegen der Kommunalsteuer. - (§ 3 Abs. 3 KommStG 1993), (Abweisung)
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