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SWK 19, 1. Juli 1999, Seite S 450

Die Euro-Selbstberechnungsverordnung

Zur Vermeidung erheblicher Abweichungen der Euro-Selbstberechnung gegenüber einer Schilling-Selbstberechnung

In der Übergangsphase bis werden nach dem Grundsatz „Kein Verbot des Euro, kein Zwang zum Euro" zahlreiche Wahlrechte zwischen Schilling und Euro eingeräumt. Unter anderem ist es für Erhebungszeiträume bzw. -zeitpunkte seit zulässig, die Selbstberechnung von Abgaben, die von Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind, entweder in Schilling oder in Euro durchzuführen.

Werden Abgaben, deren Steuersätze in fixen Schilling-(Groschen-)Beträgen angegeben sind, durchgängig in Euro berechnet, so ist es zunächst erforderlich, diesen fixen Schilling-(Groschen-)Betrag in Euro umzurechnen. Zur Vermeidung erheblicher Abweichungen einer Euro-Selbstberechnung gegenüber einer Schilling-Selbstberechnung ist bei bestimmten Abgabenarten eine Selbstberechnung in Euro nur dann zulässig, wenn der fixe Schilling-(Groschen-)Steuersatz in einen Euro-Betrag mit mehr als zwei Nachkommastellen umgerechnet und der so ermittelte Euro-Steuersatz auf die Bemessungsgrundlage angewendet wird. Die davon betroffenen Steuersätze und die Anzahl der notwendigen Nachko...

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