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VwGH zum Arbeitszimmer Die Reduktion einer Norm durch verfassungskonforme Interpretation
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 27. Mai 1999, 98/15/0100, den Anwendungsbereich der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG erheblich eingeschränkt.
Nach dem EStG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 („Sparpaket") sind Aufwendungen für ein Arbeitszimmer (und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung) nur mehr eingeschränkt, nämlich dann steuerlich abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen" bildet. Bereits im Erkenntnis vom , 98/13/0132, hat der VwGH zur Frage des Tätigkeitsmittelpunktes bei Lehrtätigkeit Stellung genommen. Im nunmehr vorliegenden Erkenntnis vom , 98/15/0100, gibt der VwGH sein grundsätzliches Verständis vom Inhalt des Tatbestandsmerkmales „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen" wieder. Dieses Verständnis widerspricht dem der Finanzverwaltungdiametral.
1. Die Ansicht der Finanzverwaltung
Der Arbeitszimmer-Erlaß geht von einem Verständnis des Tatbestandsmerkmales „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen" aus, dem bei mehreren (verschiedenen) vom Steuerpflichtigen ausgeübten steuerrelevanten Tätigkeiten eine Gesamtbetrachtung sämtlicher (dieser verschiedenen) Tätigkeiten zugrund...