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Kanaleinmündungsabgabe NÖ
•Für die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe ist die bebaute Fläche eines Gebäudes maßgebend; nach § 1 a Z 1 Nö. Kanalgesetz 1977 in der angeführten Fassung der 3. Novelle, LGBl. 8230-3, ist der Grundstücksteil, der von den äußersten Begrenzungen des Grundrisses des Gebäudes des Beschwerdeführers verdeckt wird, als Bemessungsgrundlage für die Kanaleinmündungsabgabe heranzuziehen. Auf die Mauerstärke oder die Wohnnutzfläche des Gebäudes kommt es nach dieser Bestimmung nicht an. - (§ 1 a Z 1 Nö. Kanalgesetz 1977), (Abweisung)
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