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Fahrbahnkostenbeitrag OÖ
•Zu der in der Beschwerde betreffend Fahrbahn- und Gehsteigkostenbeitrag vertretenen Auffassung, daß die Gemeinde die durch die Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche ihr erwachsenden Kosten konkret nachweisen müßte, ist darauf hinzuweisen, daß die konkreten Kosten der Errichtung bei der Vorschreibung des Beitrages nach § 20 Oö. Bauordnung 1976 nur dann eine Rolle spielen, wenn die Vorschreibung aufgrund von § 20 Abs. 13 Oö. Bauordnung (im Fall der Errichtung der Straße durch einen Dritten mit Kostenbeteiligung der Gemeinde) erfolgt, da in diesem Fall der in Abs. 13 genannte prozentuelle Anteil aufgrund der konkreten Errichtungskosten zu berechnen ist; im übrigen erfolgt die Abgabenvorschreibung gemäß § 20 Oö. Bauordnung jedoch aufgrund des mit Verordnung der Landesregierung festgesetzten Einheitssatzes (für dessen Festlegung § 20 Abs. 6 nähere Festlegungen trifft). - (§ 20 Oberösterreichische Bauordnung 1976), (Abweisung)
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