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Börsemitglied: Zuverlässigkeit
•Der Begriff der „erforderlichen Zuverlässigkeit" im Sinne des § 14 Z 1 BörseG ist unter Bezugnahme auf die einem Börsemitglied durch das Börsegesetz, aber auch durch die Rechtsordnung ganz allgemein auferlegten Verpflichtungen zu interpretieren, wobei die Z 2 bis 4 leg. cit. wertungsmäßig Anhaltspunkte bilden können; so etwa erscheint es durchaus denkbar, daß der Antragsteller oder einer seiner Geschäftsleiter zwar nicht wegen einer im § 13 GewO genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, dennoch aber eine strafgerichtliche Verurteilung (etwa wegen betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs (§ 148 a StBG) vorliegt, wobei das inkriminierte Verhalten Anlaß gibt, die erforderliche Zuverlässigkeit zu bezweifeln. - (§ 14 Z 1 BörseG), (Abweisung)
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