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Gerichtsgebühren: Wiederkehrende Leistungen
•Gemäß dem nach der Anordnung des § 14 GGG u. a. anzuwendenden § 58 Abs. 1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen. - (§ 14 GGG), (Abweisung)
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