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Gerichtsgebühren: Einbringung
•Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß die vom Gesetz geforderte, in der Einbringung der Gebühren beim Zahlungspflichtigen gelegene „besondere Härte" in den persönlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen begründet sein; solche Gründe sind z. B. darin zu erblicken, daß durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Zahlungspflichtigen gefährdet wäre. - (§ 9 Abs. 2 GEG), (Abweisung)
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