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SWK 32, 10. November 1999, Seite R 100

Gerichtsgebühren: Einbringung

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß die vom Gesetz geforderte, in der Einbringung der Gebühren beim Zahlungspflichtigen gelegene „besondere Härte" in den persönlichen Verhältnissen des Zahlungspflichtigen begründet sein; solche Gründe sind z. B. darin zu erblicken, daß durch die Einbringung der Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt des Zahlungspflichtigen gefährdet wäre. - (§ 9 Abs. 2 GEG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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