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Gerichtsgebühren: Festsetzung
•Im Zusammenhang mit der Festsetzung von Gerichtsgebühren ist bei einem befristeten Mietverhältnis trotz Kündigungsmöglichkeit einer Partei das Vertragsverhältnis als befristet anzusehen, wenn die im Vergleich begründete Rechtsbeziehung keinesfalls 3 Jahre übersteigt und damit insgesamt nicht von einer unbestimmten Dauer gesprochen werden kann. - (§ 14 GGG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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