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Finanzstrafverfahren: Milderungsgrund
•Ein Wohlverhalten während der Anhängigkeit des Strafverfahrens kann nicht als mildernd berücksichtigt werden, erst ein Wohlverhalten während eines der Rückfallsverjährungsfrist der § 39 Abs. 2 StGB entsprechenden Zeitraumes kann den Milderungsgrund nach § 34 Z 18 StGB begründen. - (§ 23 Abs. 2 FinStrG), (Abweisung)
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