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Bescheid: Aufhebung
•Die Anwendung des Aufhebungstatbestandes gemäß § 299 Abs. 1 lit. c BAO ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft als an das Vorliegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein anderslautender Bescheid erlassen hätte werden können (bzw. eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können), sodaß es betreffend die Berechtigung der belangten Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht darauf ankommt, welchen Wissensstand das Finanzamt bei der Erlassung des aufgehobenen Bescheides hatte. - (§ 299 Abs. 1 lit. c BAO), (Abweisung)
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