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SWK 32, 10. November 1999, Seite R 99

Zollschuld: grobe Fahrlässigkeit

Betreffend Zollschuld kraft Gesetzes handelt der grob fahrlässig, wer als fachkundiger Gewerbsmann Gegenstände erwirbt, die eindeutig im Ausland vor nicht allzu langer Zeit hergestellt wurden und deren diebische Herkunft er kennt, sich aber trotzdem keine verläßliche Kenntnis verschafft, ob sich diese Gegenstände im freien inländischen Verkehr befinden. - (§ 174 Abs. 3 lit. a Zoll G), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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