Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Veranlagung: Voraussetzung
•Gemäß § 289 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz - vom Fall der Zurückweisung der Berufung abgesehen - immer in der Sache selbst zu entscheiden; dabei umfaßt die Sache bei veranlagten Abgaben nicht nur die Feststellung der Steuerpflicht und die Festsetzung der Abgabenbemessungsgrundlage und der Abgabe, sondern auch die Prüfung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Veranlagung vorliegen. - (§ 289 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
()