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Das Ende des Ersatzurkundentatbestandes
Zum , Sandoz
Am wurde das mit Spannung erwartete Urteil des EuGH in der Rechtssache C-439/97, Sandoz zu § 33 TP 8 Abs. 4 GebG verkündet. Danach stellt der Ersatzbeurkundungstatbestand für Darlehen durch Gebührenausländer eine ungerechtfertigte Beschränkung des Kapitalverkehrs dar und verstößt somit gegen Artikel 73 b EG-Vertrag. Eine zeitliche Beschränkung des Urteils wurde vom EuGH nicht verfügt. Durch die faktische Aufhebung des Ersatzbeurkundungstatbestandes bei ausländischem Darlehensgeber stellt sich die Frage der Rechtswirkungen des Vorabentscheidungsurteils in gleicher Weise für Berater und betroffene Unternehmen.
1. Ausgangslage
Nach § 33 TP 8 und TP 19 GebG unterliegen Darlehens- und Kreditverträge einer Rechtsgeschäftsgebühr von 0,8% bzw. 1,5%. Eine Gebührenpflicht entsteht grundsätzlich nur dann, wenn über das Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet wird. Abweichend davon regelt § 33 TP 8 Abs. 4 die Fälle der Ersatzbeurkundung:
„Wurde über ... das Darlehen eines Darlehensgebers, der im Inland weder einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt noch seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz hat, keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet, s...