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SWK 32, 10. November 1999, Seite S 749

Mietzinsrücklagen - Auflösung bis zum 31. 12. 1999

Dr. Gerhard Kohler

Keine Möglichkeit der Aufschiebung der Versteuerung?

VON DR. GERHARD KOHLER

Egal, wie schnell eine neue Regierung kommt, eines dürfte klar sein: Eine nochmalige Verlängerung der Versteuerung der alten Mietzinsrücklagen wird eingedenk der budgetären Lage kaum vordringliches Anliegen sein. Daher sollten sich alle Miethauseigentümer, die ihre Mietzinsrücklagen der Jahre bis 1995 nicht bisher freiwillig aufgelöst und nachversteuert haben oder noch bis Ende des Jahres gegen Instandsetzungen oder Herstellungen im betreffenden Gebäude oder häuserübergreifend auflösen können, mit der Versteuerung abfinden.

Bei dem Gedanken der Versteuerung von Mietzinsrücklagen verbreitete sich in den letzten Wochen eine gewisse Panik. Da verwechseln Miethauseigentümer, aber auch Hausverwalter die bis 1995 nach § 28 Abs. 5 EStG steuerfrei gebildeten Mietzinsrücklagen mit der mietrechtlichen Mietzinsreserve. Die mietrechtliche Mietzinsreserve nach § 20 MRG ist als fiktiver mietrechtlicher Posten natürlich nicht zu versteuern, sondern gibt nur bei einem künftigen § 18-MRG-Verfahren Auskunft darüber, wieviel Geld der Hauseigentümer selbst bezahlen und was er auf seine Mieter überwälzen kann.

Um bei Steuerpflichtigen in der Spitzenprogressi...

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