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Geschäftsführer: Haftung
•Durch die Entrichtung der Ausgleichsquote entsprechend dem rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich tritt eine Befreiung (von der Abgabenentrichtung) der GmbH ein, die infolge der Akzessorietät der Haftung gemäß § 9 BAO auch dem Geschäftsführer zugute kommt. - (§ 9 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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