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AgB: Ausbildung Kind
•Außergewöhnliche Belastungen liegen nicht vor, wenn ein Kind neben der Berufsausbildung noch eine weitere Berufsausbildung erhält, für die im Einzugsbereich des Wohnortes keine Ausbildungsmöglichkeit besteht, wenn nicht ausreichende Anhaltspunkte dafür aufgezeigt werden, daß die außerschulisch zuteil gewordene Förderung der auf dem Gebiet des Tennissports liegenden Begabung schon im Antragsjahr eine besondere Intensität erreicht hat. - (§ 34 Abs. 1 EStG 1988 i. d. F. BGBl. Nr. 400/1988), (Abweisung)
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