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Abrechnung durch Gutschrift
•Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH können Abrechnungen durch Gutschrift und nicht durch Rechnungen anderer Art erfolgen; diese Gutschriften führen zur Steuerschuld einerseits und zum korrespondierenden Vorsteuerabzug andererseits. - (§ 11 Abs. 12 UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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