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SWK 1, 1. Jänner 1999, Seite R 1

Abrechnung durch Gutschrift

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH können Abrechnungen durch Gutschrift und nicht durch Rechnungen anderer Art erfolgen; diese Gutschriften führen zur Steuerschuld einerseits und zum korrespondierenden Vorsteuerabzug andererseits. - (§ 11 Abs. 12 UStG 1972), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE),
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