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AgB: Berufsausbildung Kind
•Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht; bei einer Fahrtstrecke von 28 km und dem Umstand, daß täglich zwischen den Orten 30 Züge verkehren, der Bahnhof in 5 Minuten von der Wohnadresse zu Fuß erreichbar ist, ist eine tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar. - (§ 34 Abs. 8 EStG 1988 vor VO BGBl. Nr. 624/1995), (Abweisung)
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