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Aktuelle Rechtslage im Vergaberecht
Umsetzung der EG-Vergaberichtlinien sollten dem Bundesgesetzgeber übertragen werden
Die zehn österreichischen Nachprüfungsbehörden werden sich nun – schon wieder – mit der Frage nicht (rechtzeitig) umgesetzter EG-Vergaberichtlinien beschäftigen müssen. Diese sind nun unmittelbar anwendbar – oder die Republik haftet für allenfalls infolge Nichtumsetzung entstandene Schäden. Da der VfGH die unübersichtliche Kompetenzlage im Vergabewesen jüngst bestätigt hat, ist nun der Gesetzgeber gefordert.
1. Kompetenzlage
Nach jahrzehntelanger Diskussion wurden Vergabegesetze in Österreich erst unter dem Druck des Beitritts zum EWR erlassen. Obwohl der Spielraum des Gesetzgebers bei der Umsetzung von EG-Richtlinien gering ist, erfolgt diese aufgrund der föderalistischen Kompetenzverteilung jeweils in einem Bundes- und neun Landesgesetzen. Das führt nicht nur zu einer unübersichtlichen und entbehrlichen Verzehnfachung der nationalen Vergabegesetze, sondern auch zu schwierigen Abgrenzungsfragen, welches (nationale) Recht und Verfahren anzuwenden ist. Dies hängt nämlich davon ab, ob jeweils der Bund oder ein Land Rechtsträger, Dienstgeber oder Eigentümer ist.
2. Nachprüfungsbehörden
Diese Rechtszersplitterung ist nicht zuletzt deshalb so unsinnig, weil gerade die jüngeren Landesgesetze – zweckmäßigerweise – ohnedies auf die materiellen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes verweisen. Spezifisch geregelt sind jeweils nur die – lokal organisierten – Nachprüfungsbehörden.