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SWK 28, 1. Oktober 1999, Seite R 88
Kanaleinmündungsgebühr Wien
•Bei der Vorschreibung einer Kanaleinmündungsgebühr, also einer nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgabe der Stadt Wien, ist die WAO und nicht das AVG anzuwenden. - (§ 1 lit. a WAO), (Abweisung)
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