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Haftung für Abgaben
•Werden einem Haftungspflichtigen die Grundlagen des Abgabenanspruches unvollständig zur Kenntnis gebracht, ist darin eine Behinderung der Verteidigungsrechte zu sehen. - (§ 9 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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