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Vorsteuer: Abzug
•Eine Gesellschaft, die sich auf den Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen beschränkt und hiebei lediglich die Rechte wahrnimmt, die sich aus ihrer Stellung als Gesellschafterin ergeben, ist nicht Unternehmer, weil sie im Wirtschaftsleben nicht mit Leistungen in Erscheinung tritt. Sie kann daher Vorsteuerbeträge nicht in Abzug bringen. - (§ 12 Abs. 1 UStG 1972), (Abweisung)
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