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Verfahren: Beweiswürdigung
•Die Verantwortung der belangten Behörde, es sei nicht zu erwarten, daß eine Unternehmensbewertung nach mehr als zehn Jahren noch durchführbar sei, stellt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung dar, die überdies deswegen seltsam anmutet, weil der von der belangten Behörde eingewendete Zeitablauf letztlich die Vermutung zum Ausdruck bringt, nach einem entsprechend langen Rechtsmittelverfahren sei der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht mehr feststellbar. - (§ 115 BAO)
„Eine auf derartigen Vermutungen beruhende Ablehnung von Beweismitteln kann mit den gesetzlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren nicht in Einklang gebracht werden, zumal sich den Verwaltungsakten kein Hinweis daraus entnehmen läßt, daß die lange Verfahrensdauer auf eine Verzögerungstaktik der Beschwerdeführerin zurückzuführen war." (Aufhebung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
(, 0209)