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Gerichtsgebühren: Vergleich
•Ein Vergleich, der rund 9 Monate nach der bereits erfolgten einvernehmlichen Scheidung zustande kommt, kann nicht als solcher gemäß § 55 a Abs. 2 EheG bezogen auf die einvernehmliche Scheidung angesehen werden und ist als prätorischer Vergleich gemäß § 433 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren. - (TP 1 GGG), (Abweisung)
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