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Gerichtsgebühren: Nachlaß
•Nach ständiger hg. Judikatur ist es in einem Verfahren über den Nachlaß von Gerichtsgebühren (ebenso wie in einem Verfahren betreffend Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO) Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlaß (bzw. die Nachsicht) gestützt werden kann; zu den für eine verläßliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GebG geforderten besonderen Härte unerläßlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlaß(bzw. Teilzahlungs)werber über Vermögen verfügt, und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art. - (§ 9 Abs. 2 GebG), (Abweisung)
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