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Berufung: Inhalt
•Gemäß § 250 Abs. 2 BAO sind einer Berufung, mit der die Einreihung einer Ware in den Zolltarif angefochten wird, Muster, Abbildungen oder Beschreibungen, aus denen die für die
S. R 86Einreihung maßgebenden Merkmale der Ware hervorgehen, beizugeben; die Nachweispflicht des § 250 Abs. 2 BAO bezieht sich nur auf den zweiten Satz dieser Bestimmung, wonach nachzuweisen ist, daß die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Ware mit den Mustern, Abbildungen oder Beschreibungen übereinstimmt. - (§ 250 Abs. 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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