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Kleinunternehmer: Umsatzgrenze
•Art. 24 Abs. 4 der 6. EG-RL legt den für die Umsatzgrenze maßgeblichen Umsatz dahingehend fest, daß aus dem Entgelt für steuerpflichtige Umsätze der Mehrwertsteuerbetrag in Abzug zu bringen ist; die Umsatzgrenze von 300.000 S für Kleinunternehmer stellt somit einen Nettobetrag dar. - (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994), (Abweisung), (Präsidentenbeschwerde)
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