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Umgründungen im Zusammenhang mit den berufsrechtlichen Änderungen bei Rechtsanwälten und Wirtschaftstreuhändern im Jahre 1999
(BMF) - 1. Nach dem mit in Kraft getretenen Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 71, ist die Ausübung der Rechtsanwaltschaft u. a. auch in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Damit ist auch die Möglichkeit der Einbringung einer Einzelkanzlei oder einer Partnerschaft in eine GmbH möglich. Da mit die berufsrechtliche Deckung für eine solche Vergesellschaftung gegeben ist, finden die Regelungen des Art. III UmgrStG auf Einbringungsverträge Anwendung, die nach dem Inkrafttreten abgeschlossen worden oder wirksam geworden sind, sodaß Einbringungen auch auf Stichtage rückbezogen werden können, die vor dem Inkrafttreten liegen.
• Beispiel
Der Rechtsanwalt A und der Rechtsanwalt B wollen ihre Einzelkanzleien in eine vorher bargegründete GmbH einbringen. Der Einbringungsvertrag wird am rückwirkend auf den abgeschlossen. Werden dabei die wesentlichen Grundlagen der beiden Betriebe übertragen und alle übrigen Voraussetzungen des § 12 UmgrStG erfüllt, sind das jeweilige Vermögen der beiden Kanzleien und die mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages daraus resultierenden Einkünfte der GmbH zuzurechnen.
Die berufsrechtliche Zulässigkeit der Ausüb...