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SWK 21, 15. Juli 1999, Seite R 064

Verfahren: Säumniszuschlag

S. R 064Eine Zollschuld entsteht gemäß § 174 Abs. 3 lit. a ZollG 1988 kraft Gesetzes mit der erstmaligen vorschriftswidrigen Verfügung über die Ware und wird gemäß § 175 Abs. 1 ZollG damit auch fällig; damit entsteht aber bei Nichtentrichtung auch die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages. - (§ 217 Abs. 1 BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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