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Verfahren: Säumniszuschlag
S. R 64• Eine Zollschuld entsteht gemäß § 174 Abs. 3 lit. a ZollG 1988 kraft Gesetzes mit der erstmaligen vorschriftswidrigen Verfügung über die Ware und wird gemäß § 175 Abs. 1 ZollG damit auch fällig; damit entsteht aber bei Nichtentrichtung auch die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages. - (§ 217 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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