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GeflügelwirtschaftsG: Ermäßigungsantrag
•Da erst nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union alle Abgaben des gemeinsamen Agrarmarktes sowie der Zölle des gemeinsamen Zolltarifes in die europäische Regelungskompetenz fallen, stellt ein nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union gestellter Ermäßigungsantrag keinen Sachverhalt im Sinne des Abschnittes IV Z 1 der MOG-Novelle 1995 dar. - (§ 4 Geflügelwirtschaftsgesetz 1988), (Abweisung)
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