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SWK 21, 15. Juli 1999, Seite R 63

Poker: Glücksspiel?

Im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Rechtsgebühr ist die Klärung der Frage, ob die in Rede stehenden Spiele, insbesondere das Spiel „Poker", überhaupt unter dem Begriff der Glücksspiele zu subsumieren sind, von zentraler Bedeutung. - (§ 33 TP 17 Z 7 lit. b GebG)

„Hinsichtlich der Frage, ob es sich beim Spiel Poker überhaupt um ein Glücksspiel handelt, besteht auf Grund der Ergebnisse des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren noch immer keine verläßliche Entscheidungsgrundlage.

(...)

Dazu kommt, daß die von der belangten Behörde angestellte Schlußfolgerung bereits einer logischen Prüfung nicht standhalten kann. Insofern nämlich die belangte Behörde meint, das Bluffen eines Pokerspielers sei äußersten Falles geeignet, die Höhe seines Gewinnes (oder Verlustes) zu beeinflussen, nicht jedoch den Spielausgang selbst, übersieht die belangte Behörde, daß in jeder Spielerzusammensetzung (insbesondere aber dann, wenn nur zwei Personen am Spiel teilnehmen) immer auch der Fall denkbar ist, daß ein geschickt bluffender Spieler alle anderen (bzw. den anderen) Spieler dazu bewegt, das Spiel zu verlassen, womit für den Bluffer auf Grund seines Geschickes der Spielgewinn ge...

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