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ErbSt: Bemessung
S. R 63• Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage gem. § 8 ErbStG ist allein der Nettozuwachs im Vermögen des Bereicherten, der sich nach Saldierung aller Schenkungen innerhalb des Zeitraums ergibt, entscheidend. - (§ 11 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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