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SWK 21, 15. Juli 1999, Seite R 62

Kanalabgabegesetz Bgld.

Eine Traubengroßübernahmestelle ist nicht mit einem typischen Weinbaubetrieb vergleichbar, es liegt ein Sonderbetrieb vor, bei dem die Berechnung der Abgabenbemessung nach dem Burgenländischen Kanalabgabegesetz auf Grund der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles vorzunehmen ist. - (§ 5 Bgld. Kanalabgabegesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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