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Kanalabgabegesetz Bgld.
•Eine Traubengroßübernahmestelle ist nicht mit einem typischen Weinbaubetrieb vergleichbar, es liegt ein Sonderbetrieb vor, bei dem die Berechnung der Abgabenbemessung nach dem Burgenländischen Kanalabgabegesetz auf Grund der besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles vorzunehmen ist. - (§ 5 Bgld. Kanalabgabegesetz), (Abweisung)
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