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GmbH-Geschäftsführer: Haftung
S. R 62• Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf; nicht die Abgabenbehörde hat daher das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. - (§ 57 Abs. 1 OÖ LAO), (Abweisung)
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