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USt: Bräunungsstudio
•Umsätze eines Bräunungsstudios unterliegen dem Normalsteuersatz, die mit dem Kunden abgeschlossenen Verträge enthalten keine ins Gewicht fallende Grundstückskomponente. - (§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994), (Abweisung)
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