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Freiwillige Krankenversicherung
•Beiträge zu einer freiwilligen Krankenversicherung stellen auch dann Kosten der Lebensführung dar, wenn der Abschluß einer derartigen Versicherung standesrechtlich geboten ist. - (§ 4 Abs. 4 Z 1 EStG 1988), (Abweisung)
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Anmerkung: Siehe hiezu auch SWK-Heft 8/1998, Seite S 238 und SWK-Heft 28/1998, Seite S 637.