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Bindung des Unternehmers an mündliche Zusagen seines Vertreters
Wirksamkeit von Beschränkungen der Vertretungsvollmacht
Im Wirtschaftsleben stellt sich oft die Frage, inwieweit ein Unternehmer an Zusagen seines Vertreters gebunden ist. Gerade im Geltungsbereich der KSchG müssen zwingende Gesetzesnormen beachtet werden. Dieser Artikel geht vor allem auf das KSchG ein und hebt die Verbindlichkeit von Vertreterzusagen hervor.
I. Grundlagen
1. Anwendungsbereich des KSchG
a) Voraussetzung: Parteien sind Verbraucher und Unternehmer
§ 1 KSchG 1979 bestimmt, daß das erste Hauptstück dieses Gesetzes nur für Rechtsgeschäfte gilt, an denen einerseits Unternehmer und andererseits Nicht-Unternehmer (Verbraucher) beteiligt sind. Arbeitsverträge wurden aufgrund des § 1 Abs. 4 KSchG vom Anwendungsgebiet des leg. cit. ausgenommen (auch im Arbeitsrecht stehen sich Unternehmer und Nicht-Unternehmer gegenüber).
b) Unternehmerbegriff
Das KSchG definiert den Unternehmer/das Unternehmen im § 1 Abs. 1 Z 1 i. Z. m. § 1 Abs. 2: „Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer."
Das Gesetz verlangt, daß das Unternehmen nicht nur vorübergehend betrieben wird, sondern auf Dauer angelegt ist. Weiters muß ein Unterne...