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Umsatzsteuer und ärztliche Praxisgemeinschaften
(BMF) - Im Interesse einer bundeseinheitlichen Vorgangsweise gibt das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht betreffend die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ärztlicher Praxisgemeinschaften bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
1. Ärztliche Praxisgemeinschaften (Kostengemeinschaften) können entweder als Innengemeinschaft entsprechend dem ho. Erlaß vom , GZ 21 5006/1-IV/6/84, AÖFV Nr. 155/1984, oder als Unternehmer auftreten.
2. Tritt die Gemeinschaft als Unternehmer auf, fallen die sonstigen Leistungen der ärztlichen Praxisgemeinschaften, deren Mitglieder ausschließlich Angehörige der in § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 bezeichneten Berufe sind, unter die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 (zweiter Satzteil) UStG 1994.
a) Unter die Befreiung fallen grundsätzlich alle sonstigen Leistungen, also z. B. auch die Gestellung von Personal von Praxisgemeinschaften an die beteiligten Ärzte oder Laboruntersuchungen, Röntgenaufnahmen und andere medizinisch-technische Leistungen, die von den Gemeinschaften mit eigenem medizinisch-technischen Personal für die Praxen ihrer Mitglieder ausgeführt werden.
b) Aus Vereinfachungsgründen beste...