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SWK 21, 15. Juli 1999, Seite S 459

Auslegung der ?Erwerbsunfähigkeit" des § 37 Abs. 5 EStG

Replik auf den Artikel von Norbert Schrottmeyer in SWK-Heft 10/1999

Dr. Gertraude Langheinrich

Gemäß § 37 Abs. 5 EStG kann der Steuerpflichtige den Hälftesteuersatz begehren, wenn er den Betrieb deswegen veräußert oder aufgibt, weil er erwerbsunfähig wurde. Wie bereits in verschiedenen Artikeln erläutert,wird der Begriff der Erwerbsunfähigkeit im Einkommensteuergesetz nicht näher definiert. Obwohl der Begriff bereits seit langem im Einkommensteuergesetz enthalten ist (§ 24 Abs. 6 EStG 1972: „deshalb aufgegeben, weil der Steuerpflichtige erwerbsunfähig ist"), wurde diese Frage erst durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, durch Ausweitung der Voraussetzung für den Hälftesteuersatz der Veräußerungsgewinne, virulent. Es erhebt sich somit die Frage, wie dieser Begriff für die einkommensteuerlichen Belange auszulegen ist.

Einig sind sich Judikatur und Lehre insoweit, als der einkommensteuerliche Begriff und der sozialversicherungsrechtliche Begriff nicht ident sind, wobei jedoch nach Ansicht des BMF für den Fall, daß eine Erwerbsunfähigkeitspension ohne zeitlich Befristung zuerkannt wurde (dauernde Erwerbsunfähigkeit, § 133 b Abs. 2 GSVG, altersunabhängig), das Erfordernis der Erwerbsunfähigkeit auch für die Einkommensteuer als erfüllt angenommen werden kann.

Quantschnigg/Bruckner vertreten die Meinung, daß allein die Unfähigkeit den bisherigen Erwerb auszuüben, nicht ausreiche...

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